frank_gayer
Well-Known Member
Hallo,
wer hat diese Info auch erhalten und was soll man davon halten ?
aufgrund einer Abmahnwelle, die auf die Angabe von Endreinigungspauschalen zielt, die ausserhalb des eigentlichen Mietpreises geregelt sind, haben wir die Anzeige der Preise in den Inseraten verändert, damit Sie einer kostenpflichtigen Abmahnung entgehen.
In allen Preisen ist nun gesetzeskonform die obligatorische Endreinigung enthalten.
Dazu werden im Inserat nun zwei Preise angezeigt:
Ein Preis für den 1. Tag bzw. 1. Woche und ein Preis für weitere Tage bzw. weitere Wochen.
Dabei werden die Kosten der Endreinigung auf den Preis für den 1. Tag bzw. die 1. Woche aufgeschlagen.
Bei dem Preis für weitere Tage bzw. weitere Wochen ändert sich nichts.
Auch in den Übersichten werden nun Durchschnittspreise pro Tag, für einen angenommenen Aufenthalt
von einer Woche incl. Endreinigungskosten angezeigt.
Berechnungsbeispiel: (Tagespreis * 7 + Endreinigungskosten) / 7 = Durchschnittspreis pro Tag
Falls bei Ihnen die Mieter die Endreinigung selbst durchführen können, können Sie dies vermerken,
indem Sie in der Eingabemaske, neben dem Preis für die Endreinigung, "wahlweise durch Mieter" auswählen.
In diesem Fall wird die Endreinigung dann nicht automatisch in die Mietpreise eingerechnet.
Auch wir wurden abgemahnt und mussten nun schnell handeln.
Bei der Darstellung der Preise folgen wir einer Empfehlung des Deutschen Tourismus Verbandes (DTV):
http://www.deutschertourismusverband.de/service/recht/preisangaben-in-der-werbung.html
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 1991 (I ZR 291/89) hinweisen, wonach der Anbieter einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben.
Alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung sind in diesen Endpreis mit einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht freigestellt ist. Lt. § 1 Preisangabenverordnung ergibt sich die Verpflichtung diese Preise in den Endpreis einzubeziehen, da von vornherein fest gelegt ist, in welcher Höhe sie anfallen werden. Diese Angabe dient der Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots. Für die Berechnung der Nebenkosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser, insofern diese nach Verbrauch abgerechnet werden, ist ein Nachweis hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Kosten (bspw. mittels Zähler) zu erbringen.
wer hat diese Info auch erhalten und was soll man davon halten ?
aufgrund einer Abmahnwelle, die auf die Angabe von Endreinigungspauschalen zielt, die ausserhalb des eigentlichen Mietpreises geregelt sind, haben wir die Anzeige der Preise in den Inseraten verändert, damit Sie einer kostenpflichtigen Abmahnung entgehen.
In allen Preisen ist nun gesetzeskonform die obligatorische Endreinigung enthalten.
Dazu werden im Inserat nun zwei Preise angezeigt:
Ein Preis für den 1. Tag bzw. 1. Woche und ein Preis für weitere Tage bzw. weitere Wochen.
Dabei werden die Kosten der Endreinigung auf den Preis für den 1. Tag bzw. die 1. Woche aufgeschlagen.
Bei dem Preis für weitere Tage bzw. weitere Wochen ändert sich nichts.
Auch in den Übersichten werden nun Durchschnittspreise pro Tag, für einen angenommenen Aufenthalt
von einer Woche incl. Endreinigungskosten angezeigt.
Berechnungsbeispiel: (Tagespreis * 7 + Endreinigungskosten) / 7 = Durchschnittspreis pro Tag
Falls bei Ihnen die Mieter die Endreinigung selbst durchführen können, können Sie dies vermerken,
indem Sie in der Eingabemaske, neben dem Preis für die Endreinigung, "wahlweise durch Mieter" auswählen.
In diesem Fall wird die Endreinigung dann nicht automatisch in die Mietpreise eingerechnet.
Auch wir wurden abgemahnt und mussten nun schnell handeln.
Bei der Darstellung der Preise folgen wir einer Empfehlung des Deutschen Tourismus Verbandes (DTV):
http://www.deutschertourismusverband.de/service/recht/preisangaben-in-der-werbung.html
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 1991 (I ZR 291/89) hinweisen, wonach der Anbieter einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben.
Alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung sind in diesen Endpreis mit einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht freigestellt ist. Lt. § 1 Preisangabenverordnung ergibt sich die Verpflichtung diese Preise in den Endpreis einzubeziehen, da von vornherein fest gelegt ist, in welcher Höhe sie anfallen werden. Diese Angabe dient der Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots. Für die Berechnung der Nebenkosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser, insofern diese nach Verbrauch abgerechnet werden, ist ein Nachweis hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Kosten (bspw. mittels Zähler) zu erbringen.