3. DBA-Regelungen
Eine der am häufigsten auftretenden Fragen im Recht der DBA ist die Frage, welcher Staat die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern darf. Regelungen dazu finden sich in den Art. 15 OECD-MA entsprechenden Vorschriften der jeweiligen DBA. Das BMF-Schreiben vom 14.9.2006 (BStBl I 20006, 532) nimmt ausführlich Stellung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA.
3.1. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates
Nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich im Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) zu besteuern. In Deutschland sind die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, wenn nach dem jeweiligen DBA Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode entsprechend Art. 23A OECD-MA vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift. Bestehen solche Rückfallklauseln, wird bei nicht nachgewiesener Besteuerung im Quellenstaat von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt – so z.B. nach dem DBA-Schweiz (Art. 15 Abs. 4) und dem DBA-Österreich (Art. 15 Abs. 4).
3.2. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (183-Tage-Klausel)
Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA hat der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht nur dann, wenn
sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat,
der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen, behält Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die fraglichen Vergütungen, die dem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Ausland gezahlt werden (s. BMF vom 14.9.2006, BStBl I 2006, 532 (535) Rz. 30). Ansonsten sind die Einkünfte in Deutschland unter Beachtung des § 50d Abs. 8 EStG (ab VZ 2004) freizustellen und nur dem » Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.