Einreisesorgen wegen mehrmaliger Urlaube ?

Golfmaster

Well-Known Member
Hi Leute,

Ich war jetzt innerhalb von 2 JAhren 3x drüben und habe vor im April nochmal rüber zu fliegen. Gibts da irgendwelche Alarmglocken die dort läuten wenn man "zu oft" rüberfliegt ?

LG
 

IngoFischer

Well-Known Member
Es gibt da die sog. 183 Tage Regel

Du bist US Einkommenssteuerpflichtig bei Aufenthlt von mehr als 183 Tagen / Jahr

Es gilt das Welteinkommensprinzip.

Man berechnet die Tage wie folgt:
1/3 Aufenthaltstage Vorjahr + 18& Aufenthaltstage vorletztes Jahr + 100% Tage des laufenden Jahres. Wenn diese Tage zusammen >= 183 Tage sind, dann musst Du eine Steuererklärung in USA abgeben.

Gruß
Ingo
 

Golfmaster

Well-Known Member
Ah ok danke. Wenn ich mir das leisten kann das ich im ganzen auf 183 Tage komme in 3 Jahren, kann ich mir auch die Einkommenssteuer leisten *G*
 

Claudia

Power-Mom und Moderatorin
Moderator
Mach Dir keine Gedanken, wir sind schon häufig zur Osterzeit geflogen und 2-3 Monate später in der Sommerferien wieder, hat keinen Menschen interessiert :0141:
 

Gerda

Well-Known Member
Vier Urlaube binnen zwei, drei Jahren sind kein Anlass, irgendwo die Alarmglocken läuten zu lassen.
Falls Du Dir ernsthafte Sorgen machst, dann pack Dir ein paar Nachweise über "Binding Ties" ins Handgepäck, die Du ggfs. auf Nachfrage (und bitte wirklich nur auf Nachfrage und nicht proaktiv) vorlegen kannst. "Binding Ties", das sind solche Dinge wie Mietvertrag, Arbetsvertrag, Schrieb des Arbeitgebers, dass man dannunddann am Arbeitsplatz zurückerwartet wird, Immatrikulationsbescheinigung, irgendwelche Nachweise über nach dem Urlaub anstehende Termine in der Heimat (von der Familienfeier über Konferenzen bis hin zum Pokalspiel mit dem Kreisligafußballklub) etc.
Was als nachweislicher "Binding Tie" geeignet ist, hängt natürlich von der individuellen Situation ab, aber ich denke, die Aufzählung gibt Dir 'ne grobe Richtung.
 

Villa Tropical Breeze

Well-Known Member
gibt keine Probleme - ich reise beruflich alle 2 bis 3 Wochen für ein paar Tage ein. Die stellen zwar immer wieder ( in meinen Augen ) manchmal blöde Fragen, die alle das gleiche Ziel haben dürften und immer mit der gleichen Antwort enden, aber dann darf ich einreisen und ein paar Tage später wieder heim.
 

Goofy

Well-Known Member
Da wir uns jedes Jahr ca. 180 Tage in den USA aufhalten haben wir hier auch einen Steuerberater.
Wir dachten auch immer, das man hier erst ab 183 Aufenthaltstage pro Jahr Steuerpflichtig wird, unser Steuerberater in FL hat uns da eines Besseren belehrt.

Genaue Infos darüber findet ihr unter http://www.irs.gov/pub/irs-pdf/f8840.pdf

Gruß Thomas
 

Panamera

Member
Außerdem gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen: Was Du dort zahlst musst Du hier nicht mehr zahlen.

Dies ist so nicht richtig.
Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt nur für den Fall das man sich legitim in den USA aufhält.
Hält man sich unrechtmäßig, sprich länger als 183 Tage in den USA auf, ist man mit seinem Welteinkommen in den USA steuerplichtig. Ebenso ist man dann in dem Land Steuerplichtig wo das Einkommen anfällt. Es ist defenitiv sehr wichtig nicht über die 183 Tageregelung zu kommen.

Gruß
Panamera
 

CCmyhomeplace

Well-Known Member
Dies ist so nicht richtig.
Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt nur für den Fall das man sich legitim in den USA aufhält.
Hält man sich unrechtmäßig, sprich länger als 183 Tage in den USA auf, ist man mit seinem Welteinkommen in den USA steuerplichtig. Ebenso ist man dann in dem Land Steuerplichtig wo das Einkommen anfällt. Es ist defenitiv sehr wichtig nicht über die 183 Tageregelung zu kommen.

Gruß
Panamera
Äh... :0025: Also ist man im Zweifelsfall doppelt steuerpflichtig, oder wie?
 

Goofy

Well-Known Member
Ohne extra Visum darfst du dich ohnehin nur 90 Tage pro Jahr als Tourist in den USA aufhalten, wer dies berücksichtigt braucht sich um die Steuer keinen Kopf machen.
Bist du dagegen im Besitz eines "Langzeitvisum", was dir den legalen Aufenthalt von bis zu 182 Tage pro Jahr als Tourist ermöglicht (und dies ausschöpfst) wirst du in den USA steuerpflichtig.
Kommst du dabei aus einem Hochsteuerland wie Deutschland, kannst du dich mit dem oben genannten Formular von der Steuerpflicht befreien lassen.
Kommst du dagegen aus einem Niedrigsteuerland wie Lichtenstein, Luxenburg oder der Schweiz, kann dir diese Befreiung verwehrt werden und du musst hier dein Welteinkommen versteuern.
Diesen Steuerbescheid kannst du dann in deinem Heimatland bei der Steuererklärung geltend machen.

Gruß Thomas
 
J

Jochen

Guest
Dies ist so nicht richtig.
Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt nur für den Fall das man sich legitim in den USA aufhält.
Hält man sich unrechtmäßig, sprich länger als 183 Tage in den USA auf, ist man mit seinem Welteinkommen in den USA steuerplichtig. Ebenso ist man dann in dem Land Steuerplichtig wo das Einkommen anfällt. Es ist defenitiv sehr wichtig nicht über die 183 Tageregelung zu kommen.

Gruß
Panamera

Ist das die belegte Aussage eines Steuerberaters? Nach Steuergesetz sieht das meines Erachtens anders aus:
3. DBA-Regelungen

Eine der am häufigsten auftretenden Fragen im Recht der DBA ist die Frage, welcher Staat die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern darf. Regelungen dazu finden sich in den Art. 15 OECD-MA entsprechenden Vorschriften der jeweiligen DBA. Das BMF-Schreiben vom 14.9.2006 (BStBl I 20006, 532) nimmt ausführlich Stellung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA.

3.1. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

Nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich im Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) zu besteuern. In Deutschland sind die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, wenn nach dem jeweiligen DBA Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode entsprechend Art. 23A OECD-MA vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift. Bestehen solche Rückfallklauseln, wird bei nicht nachgewiesener Besteuerung im Quellenstaat von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt – so z.B. nach dem DBA-Schweiz (Art. 15 Abs. 4) und dem DBA-Österreich (Art. 15 Abs. 4).

3.2. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (183-Tage-Klausel)

Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA hat der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht nur dann, wenn

sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat,

der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und

der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen, behält Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die fraglichen Vergütungen, die dem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Ausland gezahlt werden (s. BMF vom 14.9.2006, BStBl I 2006, 532 (535) Rz. 30). Ansonsten sind die Einkünfte in Deutschland unter Beachtung des § 50d Abs. 8 EStG (ab VZ 2004) freizustellen und nur dem » Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Quelle: Auslandstätigkeit | Im Steuerlexikon

Außerdem muss man erstmal feststellen ob man für die Tax ein resident alien oder non-resident alien ist. Grundsätzlich gibt es aber eben ein DBA (tax treaty) zwischen den USA und der BRD um eben eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Im Einzelnen auch nachzulesen hier: Steuern USA – DFG-Wiki

Also ohne konkreten Nachweis das jemand tatsächlich und trotz Widerspruch in beiden Staaten volle Steuern zahlen musste glaube ich das so erst einmal nicht - eine zusätzliche Besteuerung in D in Höhe der Differenz zwischen dem amerikanischen und deutschen Steuersatz hingegen würde ich für hingegen für nachvollziehbar und berechtigt halten.
Und um Missverständnissen vorzubeugen: Es ist bei den angesprochenen 183 Tagen sicher so das man in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben muss - das bedeutet aber ja nicht, dass man in beiden Staaten auch (ungeachtet der Zahlung im jeweils anderen Staat) den vollen Steuersatz zahlen muss.
 
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