So ist das halt bei getrennt erfolgten Reservierungen. Diese gehören nicht zusammen als individuell generierte Reservierung.
Wenn die Airline Deinen Flug ändert musst Du dich um die anderen Reservierungen selber kümmern ob Du diese geändert bekommst.
Das ist nicht ganz richtig und ich will das vielleicht mal mit ein wenig juristischem Sachverstand belegen:
Zunächst gilt, dass die Fluggesellschaften genau auf die Unkenntnis setzen, da viele eben ihre Rechte nicht kennen. Aber, und das gilt auch bei gebuchten Flügen:
Vertrag ist Vertrag und kann nicht ohne weiteres einseitig geändert werden.
Wenn es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (EU) handelt, gilt zunächst die EU-Verordnung:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_046/l_04620040217de00010007.pdf
Danach hat der
Passagier das WAHLRECHT gem. Art. 8 der genannten Verordnung und nicht die Airline kann entscheiden, wie zu verfahren ist:
* Erstattung des Ticketpreises
* kostenloser Rückflug zum Abflugort
* anderweitige Beförderung zum Zielort
Im übrigen müssen bei der anderweitigen Beförderung zum Endziel
vergleichbare Reisebedingungen geboten werden (Art. 8b). Das würde ich so auslegen, dass hier nicht ein Non-Stopp-Flug umgebucht werden kann auf einen 3-Stopp-Flug. 1 Stopp wäre wohl noch ok!
Im übrigen kann die Fluggesellschaft auch nach deutschem Recht nicht einfach den Vertrag kündigen, da er auf einer Gegenleistung (Zahlung) beruht und damit zweiseitig ist. Eine Kündigung kommt nur bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete) in Betracht. Sofern man wegen der Streichung von Flugstrecken die Leistung der Airline nicht erhält, kann man nach deutschem Recht vom Vertrag zurücktreten und
daneben Schadensersatz verlangen (z.B. für gebuchte weitere Leistungen, wie Mietwagen o.ä., wenn diese kostenpflichtig nur storniert werden können).
(§323 und
§325 BGB)
Der Unterschied, wenn ein "Reisepaket", also mehrere Leistungen zusammen als Pauschalreise gebucht wurden, ist nur, dass dann die speziellen Regelungen zum Reiserecht (§651a BGB) anwendbar sind. Die oben genannten Vorschriften gelten jedoch auch, wenn es kein "Reisevertrag i.S. von §651a BGB ist.
Ich hoffe es kommt verständlich rüber...
Tschau