Einreisesorgen wegen mehrmaliger Urlaube ?

IngoFischer

Well-Known Member
Als "sicherer Hafen" gilt jedes Jahr nicht mehr als 120 Tage, dann kommt man nie über die 183 Tage - Regelung in drei jahren.

Gruß
Ingo
 

Gerda

Well-Known Member
Außerdem gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen: Was Du dort zahlst musst Du hier nicht mehr zahlen.
Das ist so pauschal nicht richtig. Das hängt vielmehr von der Einkommenshöhe ab. Ab einer bestimmten Grenze (derzeit, wenn ich mich recht erinnere, ab einem Jahreseinkommen von $95.100) muss man hierzulande trotz DBA auch Einkommen versteuern, die man "andernorts" bereits versteuert hat. Da der Golfmaster mit seinen paar Urlauben aber ohnehin nicht in die US-Steuerpflicht fällt, ist das natürlich alles graue Theorie.
 
J

Jochen

Guest
Das ist so pauschal nicht richtig. Das hängt vielmehr von der Einkommenshöhe ab. Ab einer bestimmten Grenze (derzeit, wenn ich mich recht erinnere, ab einem Jahreseinkommen von $95.100) muss man hierzulande trotz DBA auch Einkommen versteuern, die man "andernorts" bereits versteuert hat. Da der Golfmaster mit seinen paar Urlauben aber ohnehin nicht in die US-Steuerpflicht fällt, ist das natürlich alles graue Theorie.

Das musst Du mir mal genauer erklären: Wenn ich mehr al die von Dir genannte Summe verdiene muss ich das in den USA versteuern wenn ich 183 Tage im Land war, auch wenn ich in D bereits darüber eine Erklärung abgegeben habe? Oder wie meinst Du das?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Panamera

Member
Ist das die belegte Aussage eines Steuerberaters? Nach Steuergesetz sieht das meines Erachtens anders aus:


Quelle: Auslandstätigkeit | Im Steuerlexikon

Außerdem muss man erstmal feststellen ob man für die Tax ein resident alien oder non-resident alien ist. Grundsätzlich gibt es aber eben ein DBA (tax treaty) zwischen den USA und der BRD um eben eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Im Einzelnen auch nachzulesen hier: Steuern USA – DFG-Wiki

Also ohne konkreten Nachweis das jemand tatsächlich und trotz Widerspruch in beiden Staaten volle Steuern zahlen musste glaube ich das so erst einmal nicht - eine zusätzliche Besteuerung in D in Höhe der Differenz zwischen dem amerikanischen und deutschen Steuersatz hingegen würde ich für hingegen für nachvollziehbar und berechtigt halten.
Und um Missverständnissen vorzubeugen: Es ist bei den angesprochenen 183 Tagen sicher so das man in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben muss - das bedeutet aber ja nicht, dass man in beiden Staaten auch (ungeachtet der Zahlung im jeweils anderen Staat) den vollen Steuersatz zahlen muss.

Wir reden hier aneinander vorbei.
Im ersten Fall geht es darum, wenn man sich aus versehen oder absichtlich länger als die erlaubten 183 Tage (z.B. nur mit Reisepass oder B2 Visum) in den USA aufgehalten hat. (Dies geschieht oft bei Rentnern mit einem B2 Visum)
Unabhängig davon das dies verboten ist, wird man in diesem Fall mit seinem Welteinkommen in den USA steuerplichtig. Wenn ich in Deutschland Einkünfte erziele, muß ich diese auch in Deutschland versteuern. In diesem Fall greift nicht das Doppelbesteuerungsabkommen.

Im zweiten Fall halte ich mich legal mit z.B. einem E2 Visum 365 Tage im Jahr in den USA auf.
Wie in meinem Fall z.B.
Mein Hauptwohnsitz ist noch in Deutschland, ich erziehle Einkommen aus Deutschland und halte mich mit einem E2 Visum 365 Tage im Jahr in den USA auf.
Ich muß in Deutschland meine Steuern zahlen, dort meine Einkommensteuer machen und diese in den USA mit meiner Einkommensteuererklärung hier abgeben.
Die USA prüft ob ich alle meine Einkünfte in Deutschland versteuert habe und erkennt diese dann hier an. (Doppelbesteuerungsabkommen) Da die Steuersätze in Deutschland höher sind, brauche ich hier nichts nachzuzahlen.
Wären die Steuersätze niedriger, müsste ich die Differenz in den USA nachversteuern.

Die 183 Tage Regelung gilt ja nicht nur in den USA.
Viele Prominente haben ja schon schmerzlich feststellen müssen was es heißt, wenn man angibt länger als 183 Tage im Jahr z.B. in Monaco zu leben aber in Wahrheit sich länger als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhält.
Margarete Schreinemakers gab vor vielen Jahren an, mehr als 183 Tage in Eupen (Belgien) zu leben.
Ihre Einkünfte bezog sie bei RTL in Köln.
Sie zahlte einen relativ niedrigen Steuersatz in Belgien.
Nach einigen Jahren kam der Deutsche Fiskus ihr auf die Schliche, dass sie von Montag bis Freitag in ihrem Apartement in Köln wohnte und nur am Woichenende in Belgien. Dies bedeutete für Frau Schreinemakers das sie alle Steuern aus Deutschland nachzahlen musste und die gezahlten Steuern aus Belgien aber nicht wieder zurück bekam. In diesem Fall kam auch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen. Dies bedeutete speziell in ihrem Fall, das sie mehr als 75% an Steuern zahlen musste. Da ging es um einige Millionen.
 
J

Jochen

Guest
Bei Deinem 1. Fall kann meines Wissens der Betreffende seine in den USA gezahlten Steuern bei der Steuererklärung in D geltend machen und sie werden dort angerechnet.

Bei Deinem 2. Fall kann man das ja auch andersherum sehen: Du hast Deinen Wohnsitz in Deutschland, wohnst 200 Tage im Jahr in den USA, erzielst dort Dein Einkommen und zahlst auch Steuern. Das enthebt Dich nicht der Pflicht in D eine Steuererklärung zu machen, die in den USA gezahlten Steuern werden voll angerechnet, Du zahlst nur die Differenz.

Das Beispiel Schreinemakers hinkt: Hier handelt es sich um eine Steuer-Straftat. Hätte sie korrekte Angaben gemacht, dann hätte sie in Belgien nach DBA keine Steuern zu zahlen brauchen. Die belgischen Behörden wiederum muss es nicht interessieren das sie in D Steuern hinterzogen hat und somit sind sie nicht verpflichtet eine Rückerstattung vorzunehmen.
 
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