J
jroeben
Guest
Mein Lieber, jetzt wirfst Du leider aber auch alles durcheinander. Wir sprachen von der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gerichtsverhandlung wg. Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einem Langzeitinhaftierten. Du zitierst aber einfach das Wort aus verschiedenen Paragrafen, wie z. Bsp. aus dem § 81 Abs. 2, der die Unterbringung eines Beschuldigten zum Zwecke der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens regelt. Oder § 112 I 2 StPO, dem Haftgrund Fluchtgefahr, bei dem die einzelnen Umstände besonders gewürdigt werden müssen, oder 3. § 163b II 2, der die Identitätsfeststellung regelt, und eine Verhältnismäßigkeit fordert, weil die Maßnahme dann nicht durchgeführt werden darf, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht. Diese von dir zitierten und in der StPO aufgeführten Verhältnismäßigkeiten haben aber auch rein gar nichts mit dem Fall RÖSNER gemein! Da nutzt auch der von Dir zurecht aufgeführte Kernsatz nichts, dass jede getroffene Maßnahme nach der StPO verhältnismäßig sein muss. Ich denke, darüber brauchen wir auch nicht zu diskutieren. Capecoralfan
Mein Lieber,
ich habe nicht zitiert und auch nichts durcheinander geworfen, sondern nur Deine generelle Aussage, dass die Verhältnismäßigkeit nur im Polizeirecht, aber nicht im Strafprozessrecht etwas verloren hat, mit Hinweisen auf die Stellen in der zum Strafprozessrecht gehörenden Strafprozessordnung widerlegt.
Ein Zitat war da nicht dabei, ich wollte nur aufzeigen, dass die Verhältnismäßigkeit sehr wohl eine Rolle und nicht, wie von Dir behauptet, generell keine Rolle spielt. Dass die genannten Stellen etwas mit dem Fall Rösner zu tun haben, habe ich nicht behauptet.
Deswegen dann auch der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme von grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen über die genannten Stellen hinaus.
Das einzige tatsächliche Zitat aus dem StGB hat allerdings sehr wohl etwas mit dem Fall Rösner zu tun und deswegen habe ich hier auch zitiert.
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